Metaalunie-bedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, herausgegeben durch die "Koninklijke Metaalunie" (Niederländischer Unternehmerverband mittlerer und kleiner Metallbetriebe) und als METAALUNIE-BEDINGUNGEN, früher als SMECOMA-BEDINGUNGEN,
bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Rotterdam am 1. Januar 2008 hinterlegt.
Ausgabe der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, 3430 GA Nieuwegein, Niederlande. ©Koninklijke Metaalunie
Artikel 1: Geltungsbereich
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1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die Mitglieder der Koninklijke Metaalunie abgeben, für alle Verträge, die diese abschließen, und für alle Verträge, die sich daraus ergeben können.
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1.2. Der Anbieter/Lieferant ist das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen anwendet. Er wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
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1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossenen Vertrages und diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten die Bestimmungen des Vertrages.
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1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Koninklijke Metaalunie verwendet werden.
Artikel 2: Angebote
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2.1. Alle Angebote sind freibleibend.
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2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Unterlagen, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit ausgehen und sein Angebot darauf gründen.
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2.3. Die in dem Angebot genannten Preise gelten für die Lieferung ab Werk (“ex works”) gemäß Incoterms 2000. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung.
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2.4. Wenn sein Angebot nicht angenommen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebots entstanden sind, in Rechnung zu stellen.
Artikel 3: Geistige Eigentumsrechte
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3.1. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben die Urheberrechte und alle gewerblichen Schutzrechte an den von ihm abgegebenen Angeboten und den von ihm zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-) Modellen, EDV-Programmen usw. beim Auftragnehmer.
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3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Unterlagen bleiben unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Anfertigung Kosten in Rechnung gestellt worden sind, Eigentum des Auftragnehmers. Diese Unterlagen dürfen ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gegenüber offengelegt werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Strafgeld in Höhe von € 25.000 zu zahlen. Dieses Strafgeld kann zusätzlich zu einem Schadenersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
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3.3. Der Auftraggeber muss die ihm überlassenen Unterlagen, wie in Absatz 1 genannt, auf erstes Verlangen und innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückgeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer für jeden Tag, den dieser Verstoß andauert, ein Strafgeld von € 1.000 zu zahlen. Dieses Strafgeld kann zusätzlich zu einem Schadenersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
Artikel 4: Empfehlungen, Entwürfe und Material
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4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen, die er vom Auftragnehmer erhält, keinerlei Rechte ableiten, wenn diese sich nicht direkt auf den Auftrag beziehen.
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4.2. Der Auftraggeber ist für die von ihm oder in seinem Auftrag angefertigten Zeichnungen, Berechnungen und Entwürfe und für die funktionelle Eignung des von ihm oder in seinem Auftrag vorgeschriebenen Materials verantwortlich.
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4.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verwendung von durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen und dergleichen frei.
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4.4. Der Auftraggeber darf das Material, das der Auftragnehmer verwenden möchte, vor dessen Verarbeitung auf eigene Rechnung untersuchen (lassen). Wenn der Auftragnehmer dadurch Schaden erleidet, geht dieser zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 5: Lieferzeit
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5.1. Die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum werden vom Auftragnehmer annähernd festgelegt.
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5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder des Ausführungszeitraums geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.
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5.3. Die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum beginnt erst, wenn über alle kommerziellen und technischen Details Übereinstimmung erzielt wurde, alle erforderlichen Unterlagen, endgültigen genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Raten-) Zahlung eingegangen ist und alle notwendigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt worden sind.
5.4. a.
Wenn andere Umstände vorliegen als diejenigen, die dem Auftragnehmer bekannt waren, als er die Lieferzeit und/oder den Ausführungszeitraum festlegte, kann der Auftragnehmer die Lieferzeit und/oder den Ausführungszeitraum um die Zeit verlängern, die erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die Arbeiten nicht in die Zeitplanung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden diese ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
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Wenn zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, wird die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum um die Zeit verlängert, die erforderlich ist, um das Material und die Teile dafür zu liefern (liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Wenn die zusätzlichen Arbeiten nicht in die Zeitplanung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald die Planung dies zulässt.
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Wenn es zu einer Aussetzung von Verpflichtungen durch den Auftragnehmer kommt, wird die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum um die Dauer der Aussetzung verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Zeitplanung des Auftragnehmers eingepasst werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald die Planung dies zulässt.
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Wenn die Witterung die Durchführung der Arbeiten nicht zulässt, wird die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum um die dadurch entstandene Verzögerung verlängert.
5.5. Die Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit und/oder des vereinbarten Ausführungszeitraums begründet in keinem Fall einen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.
Artikel 6: Risiko-Übergang
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6.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (“ex works”) gemäß Incoterms 2000; das Risiko an der Sache geht zu dem Zeitpunkt über, an dem der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.
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6.2. Unbeschadet der Bestimmungen im vorhergehenden Absatz können Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Transport sorgt. Auch in diesem Fall liegen die mit Lagerung, Aufladen, Transport und Abladen verbundenen Risiken beim Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftraggeber die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache weiterhin verwendet, verbleibt das Risiko an der auszutauschenden Sache bis zu dem Zeitpunkt beim Auftraggeber, an dem er diese in den Besitz des Auftragnehmers übergeben hat.
Artikel 7: Preisänderung
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7.1. Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrages eingetretene Verteuerung der in den Gestehungspreis eingehenden kostenbestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben, wenn die Erfüllung des Vertrages zum Zeitpunkt der Verteuerung noch nicht beendet ist.
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7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung nach Absatz 1 zusammen mit der Gesamtsumme oder der nächsten vereinbarten Rate zu bezahlen.
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7.3. Wenn vom Auftraggeber Güter beigeliefert werden und der Auftragnehmer bereit ist, diese zu verwenden, darf der Auftragnehmer maximal 20% des Marktpreises der beigelieferten Güter in Rechnung stellen.
Artikel 8: Undurchführbarkeit des Auftrags
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8.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch Umstände, die bei Abschluss des Vertrages nicht zu erwarten waren und die nicht seinem Einfluss unterliegen, zeitweise daran gehindert wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
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8.2. Als Umstände, die für den Auftragnehmer nicht zu erwarten waren und die nicht in seinem Einflussbereich liegen, werden unter anderem verstanden: der Umstand, dass Lieferanten und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, Witterungsumstände, Erdbeben, Feuer, der Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, der Verlust von Material, das verarbeitet werden soll, Straßenblockaden, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.
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8.3. Der Auftragnehmer ist nicht mehr zu einer Aussetzung berechtigt, wenn die zeitweise Unmöglichkeit zur Erfüllung länger als sechs Monate gedauert hat. Der Vertrag kann erst nach Ablauf dieser Frist und zwar nur für den Teil der Verpflichtungen aufgelöst werden, denen noch nicht nachgekommen wurde. Die Parteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der als Folge der Auflösung entsteht oder entstehen wird.
Artikel 9: Umfang der Arbeiten
9.1. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen.
9.2 Im Preis für die Arbeiten sind nicht inbegriffen:
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die Kosten für Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundamentierungs-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-,
Maler-, Tapezierer-, Reparatur- oder andere baufachliche Arbeiten;
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die Kosten für den Anschluss an das Gas-, Wasser- und Elektrizitätsnetz oder andere infrastrukturelle
Einrichtungen;
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die Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Sachen, die sich auf oder in der
Umgebung der Baustelle befinden;
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die Kosten für den Abtransport von Material, Baustoffen oder Abfall;
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Reise- und Aufenthaltskosten.
Artikel 10: Änderungen der Arbeiten
10.1. Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu Minder- oder Mehrarbeit, wenn:
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es sich um eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder der Leistungsbeschreibung handelt;
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die vom Auftraggeber erteilten Informationen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen;
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von den veranschlagten Mengen um mehr als 10% abgewichen wird.
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10.2. Mehrarbeiten werden auf Grundlage des Wertes der preisbestimmenden Faktoren berechnet, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeiten gilt.
Minderarbeiten werden auf Grundlage des Wertes der preisbestimmenden Faktoren verrechnet, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegolten hat.
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10.3. Wenn der Saldo der Minderarbeiten den Saldo der Mehrarbeiten übersteigt, darf der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Endabrechnung 10% der Saldendifferenz in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für Minderarbeiten, die die Folge eines Ersuchens seitens des Auftragnehmers sind.
Artikel 11: Ausführung der Arbeiten
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11.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie:
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- Gas, Wasser und Elektrizität,
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- Heizung,
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- ein abschließbarer trockener Lagerraum,
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- die durch Gesetz- und Regelgebung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen.
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11.2. Der Auftraggeber haftet für alle u.a. als Folge von Verlust, Diebstahl, Vernichtung durch Feuer oder Beschädigung eintretenden Schäden an Sachen des Auftragnehmers, Auftraggebers und/oder Dritter, wie z.B. an Werkzeugen und für die Arbeit bestimmten Materialien, die sich an dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.
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11.3. Wenn der Auftraggeber seinen in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt und dadurch eine Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten eintritt, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber sämtliche seiner Verpflichtungen nachträglich noch erfüllt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für alle Schäden, die diesem aus der Verzögerung entstehen.
Artikel 12: Übergabe des Produkts
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12.1. Das Produkt gilt als übergeben, wenn:
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der Auftraggeber das Produkt geprüft und abgenommen hat;
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das Produkt durch den Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist. Nimmt der Auftraggeber
nur einen Teil des Produkts in Gebrauch, so gilt dieser Teil als übergeben.
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der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Produkt fertig gestellt
worden ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich
kenntlich gemacht hat, ob das Produkt abgenommen worden ist oder nicht;
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der Auftraggeber das Produkt aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile nicht abnimmt, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Ingebrauchnahme
des Produkts nicht im Wege stehen.
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12.2. Wenn der Auftraggeber das Produkt nicht abnimmt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer darüber schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
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12.3. Wenn der Auftraggeber das Produkt nicht abnimmt, muss er dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, das Produkt nochmals zu übergeben. Die Bestimmungen dieses Artikels kommen dafür erneut zur Anwendung.
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12.4. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter hinsichtlich Schäden an nicht übergebenen Teilen des Produkts frei, die durch den Gebrauch bereits übergebener Teile des Produkts verursacht werden.
Artikel 13: Haftung
13.1.
13.2.
13.3.
13.4.
13.5.
Der Auftragnehmer ist für Schäden haftbar, die der Auftraggeber erleidet und die die unmittelbare und ausschließliche Folge eines dem Auftragnehmer zuzurechnenden Versäumnisses sind. Für eine Erstattung kommt jedoch nur der Schaden in Betracht, gegen den der Auftragnehmer versichert ist oder billigerweise hätte versichert sein müssen.
Wenn es dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen möglich ist, eine Versicherung wie in Absatz 1 angegeben abzuschließen oder danach zu angemessenen Konditionen zu verlängern, ist die Erstattung des Schadens auf den Betrag begrenzt, der vom Auftragnehmer für den diesbezüglichen Vertrag (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt wird.
Für eine Erstattung kommen nicht in Betracht:
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Betriebseinbußen, darunter beispielsweise Schäden durch Betriebsstockung und entgangene
Gewinne. Der Auftraggeber hat sich bei Bedarf gegen diese Schäden zu versichern.
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Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die Sachen, an denen gearbeitet wird, oder Sachen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem gearbeitet wird, durch die Ausführung der Arbeiten oder in deren Verlauf zugefügt werden. Der Auftraggeber hat sich bei
Bedarf gegen diese Schäden zu versichern.
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Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfskräften oder weisungsabhängigen
Untergebenen des Auftragnehmers verursacht worden sind.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden infolge nicht tauglich ausgeführter Bearbeitung an Material, das vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag angeliefert wurde. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Bearbeitung mit vom Auftraggeber auf dessen Kosten angeliefertem neuen Material nochmals ausführen.
Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Produkthaftung als Folge eines Mangels an einem Erzeugnis beziehen, das durch den Auftraggeber an einen Dritten geliefert worden ist und (unter anderem) vom Auftragnehmer gelieferte Erzeugnisse und/oder Materialien enthielt.
Artikel 14: Garantie
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14.1. Der Auftragnehmer garantiert für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Übergabe / Lieferung die gute Ausführung der vereinbarten Leistung.
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14.2. Wenn die vereinbarte Leistung aus der Verdingung von Arbeit besteht, garantiert der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum die Tauglichkeit der gelieferten Konstruktion und des eingesetzten Materials, sofern ihm dessen Auswahl freigestanden hat.
Wenn sich herausstellt, dass die gelieferte Konstruktion und/oder die eingesetzten Materialien nicht tauglich sind, wird der Auftragnehmer diese instand setzen oder austauschen. Die Teile, die beim Auftragnehmer instand gesetzt oder vom Auftragnehmer ausgetauscht werden, müssen dem Auftragnehmer frachtfrei zugestellt werden. Demontage und Montage dieser Teile und die möglicherweise aufgewendeten Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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14.3. Wenn die vereinbarte Leistung (unter anderem) aus der Bearbeitung von Material besteht, das der Auftraggeber angeliefert hat, garantiert der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum die Tauglichkeit der durchgeführten Bearbeitung.
Wenn sich herausstellt, dass eine Bearbeitung nicht tauglich ausgeführt worden ist, kann der Auftragnehmer entscheiden, ob er wahlweise:
- die Bearbeitung nochmals ausführt. In diesem Fall muss der Auftraggeber auf eigene Kosten neues Material anliefern;
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- den Mangel behebt. In diesem Fall muss der Auftraggeber das Material frachtfrei an den Auftragnehmer zurücksenden;
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- dem Auftraggeber für einen entsprechenden Teil der Rechnung Gutschrift erteilt.
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14.4. Wenn die vereinbarte Leistung aus der Lieferung einer Sache besteht, garantiert der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum die Tauglichkeit der gelieferten Sache.
Wenn sich herausstellt, dass die Lieferung nicht tauglich gewesen ist, muss die Sache frachtfrei an den Auftragnehmer zurückgesandt werden. Danach wird der Auftragnehmer wahlweise entscheiden, ob er:
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- die Sache instand setzt;
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- die Sache austauscht;
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- dem Auftraggeber für einen entsprechenden Teil der Rechnung Gutschrift erteilt.
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14.5. Wenn die vereinbarte Leistung (unter anderem) aus der Installation und/oder Montage einer gelieferten Sache besteht, garantiert der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum die Tauglichkeit der Installation und/oder Montage.
Wenn sich herausstellt, dass die Installation und/oder Montage nicht tauglich ausgeführt worden ist, wird der Auftragnehmer diese nachbessern. Die möglicherweise aufgewendeten Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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14.6. Für die Teile, für die Auftraggeber und Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, gilt Werksgarantie. Wenn der Auftraggeber die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt der Werksgarantie Kenntnis zu nehmen, tritt diese an die Stelle der Garantie aufgrund dieses Artikels.
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14.7. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in allen Fällen die Möglichkeit geben, einen eventuellen Mangel zu beheben und/oder die Bearbeitung nochmals auszuführen.
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14.8. Der Auftraggeber kann die Garantie erst in Anspruch nehmen, nachdem er allen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachgekommen ist.
14.9. a.
Kein Garantieanspruch besteht für Mängel, die die Folge sind von:
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- normalem Verschleiß,
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- unsachgemäßer Benutzung,
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- fehlender oder falsch ausgeführter Wartung,
- Installation, Montage, Abänderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte.
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Keine Garantie wird geleistet auf gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, oder auf Sachen, die vom Auftraggeber vorgeschrieben oder von ihm oder in seinem Auftrag
angeliefert worden sind.
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Keine Garantie wird geleistet auf die Prüfung und/oder Reparatur von Sachen des Auftraggebers.
Artikel 15: Reklamationen
Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder nach billigem Ermessen hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert hat.
Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen
Sachen, die nach Ablauf der Lieferzeit nicht abgenommen worden sind, werden zur Verfügung des Auftraggebers weiterhin vorgehalten. Nicht abgenommene Sachen werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert. Der Auftragnehmer darf jederzeit von der Befugnis nach Artikel 6:90 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches Gebrauch machen.
Artikel 17: Bezahlung
17.1. Bezahlung geschieht am Standort des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer angewiesenes Konto.
17.2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, findet die Bezahlung wie folgt statt:
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bei Ladenverkauf per Barzahlung;
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bei Ratenzahlung:
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- 40% des Gesamtpreises bei Auftragserteilung,
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- 50% des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials oder wenn die Lieferung des Materials
im Auftrag nicht enthalten ist, nach Beginn der Arbeiten,
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- 10% des Gesamtpreises bei Übergabe;
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in allen sonstigen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.
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17.3 Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers eine nach dessen Beurteilung ausreichende Sicherheit für die Bezahlung zu stellen. Wenn der Auftraggeber diesem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
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17.4 Das Recht des Auftraggebers auf Verrechnung seiner Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer befindet sich im Konkurs oder im gerichtlichen Insolvenzverfahren.
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17.5 Die gesamte Zahlungsforderung ist sofort fällig, wenn:
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ein Zahlungstermin überschritten worden ist,
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der Auftraggeber in Konkurs gegangen ist oder Zahlungsaufschub beantragt,
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Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden,
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der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird,
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der Auftraggeber (natürliche Person) ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt, unter
Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.
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17.6 Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Bezahlung erfolgt ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen zu zahlen. Die Zinsen betragen 12% pro Jahr, belaufen sich jedoch auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein angefangener Monat als voller Monat.
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17.7 Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Bezahlung erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten, es gilt jedoch ein Mindestbetrag von € 75,—.
Die Kosten werden unter Zugrundelegung der folgenden Tabelle berechnet: auf die ersten € 3.000, — 15%
auf das Darüberliegende bis € 6.000, — 10%
auf das Darüberliegende bis € 15.000, — 8%auf das Darüberliegende bis € 60.000, — 5% auf das Darüberliegende ab € 60.000, — 3%
Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten höher sind als aus der vorstehenden Berechnung hervorgeht, sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu zahlen.
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17.8 Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren Recht bekommt, gehen alle Kosten, die er im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewendet hat, zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 18: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
18.1. Nach der Lieferung bleibt der Auftragnehmer Eigentümer der Sachen, solange der Auftraggeber:
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die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen, gleich gearteten Verträgen
versäumt oder versäumen wird;
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für ausgeführte oder noch auszuführende Arbeiten aus derartigen Verträgen nicht bezahlt oder nicht
bezahlen wird;
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Forderungen wie Schadenersatz, Strafgeld, Zinsen und Kosten, die sich aus der Nichterfüllung der
vorgenannten Verträge ergeben, nicht beglichen hat.
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18.2. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, darf der Auftraggeber diese außerhalb der normalen Ausübung seines Geschäfts nicht belasten.
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18.3. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, den Ort zu betreten, an dem sich diese Sachen befinden.
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18.4. Wenn sich der Auftragnehmer nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen kann, weil die gelieferten Sachen vermischt, umgeformt oder verbunden worden sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die neu geformten Sachen an den Auftragnehmer zu verpfänden.
Artikel 19: Auflösung
Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass ein Versäumnis des Auftragnehmers vorliegt, und der Auftragnehmer diesem Ansinnen zustimmt, wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf die Erstattung aller Vermögensschäden wie z.B. erlittener Verluste, entgangener Gewinne und aufgewendeter Kosten.
Artikel 20: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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20.1. Es gilt niederländisches Recht.
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20.2. Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) kommt ebenso wenig zur Anwendung wie irgendwelche anderen internationalen Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist.
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20.3. Nur das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige niederländische Zivilgericht nimmt Streitfälle zur Entscheidung an, es sei denn, dem steht zwingendes Recht entgegen. Der Auftragnehmer darf von dieser Zuständigkeitsvorschrift abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften anwenden.
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20.4. Die Parteien können für die Beilegung von Streitigkeiten eine andere Form wie z.B. ein Schlichtungs- oder Mediationsverfahren vereinbaren.
Diese Bedingungen bilden eine vollständige Übersetzung der niederländischen Version der "Metaalunievoorwaarden" in der bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Rotterdam am 1. Januar 2008 hinterlegten Fassung. Maßgeblich für ihre Auslegung und Interpretation ist die niederländische Fassung.